An schulischen Nutzungen dürfen danach nur Personen teilnehmen, die
1. an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b
mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder
2. zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende
Testung vorgelegt haben.
Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter
von der schulischen Nutzung auszuschließen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der
Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern
die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest gemäß § 13
der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 hin.
Den kompletten, detaillierten Wortlaut der Corona-Verordnung können Sie hier lesen:210410_coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung